Sachverhalt
A. Gegen A.________ wurde ein Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Nötigung eröffnet. Ihm wird vorgeworfen, B.________ seit Oktober 2024 durch Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu gebracht zu haben, ihm direkt oder über C.________ einen Gesamtbetrag von insgesamt CHF 721'954.00 zu überweisen. Konkret soll er C.________ bzw. B.________ angegeben haben, eine Million Schweizer Franken im Lotto gewonnen zu haben, wobei die Freischaltung dieses Gewinns erst nach Begleichung von betriebenen Forderungen ausbezahlt würde. In diesem Zusammenhang wird A.________ auch vorgeworfen, zur Untermauerung seiner Glaubwürdigkeit diverse E-Mails und Dokumente von Swisslos und UBS gefälscht zu haben. Total soll A.________ zwischen CHF 400'000.00 und CHF 600'000.00 vom Geld von B.________ für sich verwendet und den Rest C.________ in bar übergeben haben. Mit Verfügung vom 6. März 2026 ordnete das Zwangsmassnahmengericht gegenüber A.________ für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis zum 4. Mai 2026, Untersuchungshaft an. Mit Entscheid vom 11. Mai 2026 wurde die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 4. August 2026 verlängert. B. Am 24. Juli 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht (im Folgenden: ZMG) die Verlängerung der Untersuchungshaft von A.________ für die Dauer von drei Monaten. Mit Verfügung vom 10. August 2026 hiess das ZMG das Gesuch der Staatsanwaltschaft gut und verlängerte die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 4. November 2026. C. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Ronny Scruzzi im Namen seines Klienten am
12. August 2026 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass die Verfügung aufzuheben und sein Klient unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen sei. Eventualiter sei er unter Auferlegung einer Meldepflicht, einer Ausweis- und Schriftensperre sowie einer elektronischen Fussfessel aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Am 13. August 2026 reichte A.________ in eigenem Namen Beschwerde gegen die Verfügung vom
10. August 2026 ein. Er beantragt ebenfalls die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei er in ein anderes Gefängnis zu versetzen. Am 17. und 18. August 2026 reichte A.________ weitere Schreiben ein, in denen er sich im Wesentlichen über die Haftbedingungen beschwert. Mit Schreiben vom 18. August 2026 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bestätigte sie den Haftgrund der Fluchtgefahr und wies insbesondere darauf hin, dass sie gedenke, für A.________ eine Landesverweisung zu beantragen. Darüber hinaus machte sie geltend, dass davon auszugehen sei, dass der Deliktsbetrag höher sei als von A.________ zugegeben. Schliesslich hielt sie daran fest, dass im vorliegenden Fall weder das Beschleunigungs- gebot noch das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden seien. Ebenfalls mit Eingabe vom 18. August 2026 schloss das ZMG auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, indem es zur Begründung auf die angefochtene Verfügung verwies.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Die Verteidigung von A.________ antwortete am 24. August 2026 auf die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des ZMG. Dabei bestätigte sie die in den Beschwerden gemachten Ausführung bzw. gestellten Rechtsbegehren.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 222, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die angefochtene Verfügung datiert vom 10. August 2026. Die am 12. und 13. August 2026 eingereichten Beschwerden sind demnach fristgerecht erfolgt.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).
E. 1.3 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde vom 12. August 2026 von Rechtsanwalt Ronny Scruzzi enthält eine Begründung und es ist darauf einzutreten. Hingegen enthält die vom Beschwerdeführer selber verfasste Beschwerde vom 13. August 2026 keine rechtsgenügliche Begründung. Der Beschwerdeführer setzt sich darin nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinander, sondern beanstandet die Haftbedingungen. Ebenso beanstandet er in seinen Schreiben vom 17. und 18. August 2026 die Haftbedingungen. Dies betrifft die Vollzugsmodälitaten und ist im Rahmen der gesetzlich separat geregelten Haftvollzugsbeschwerde zu beanstanden (Art. 235 Abs. 5 StPO; BGE 143 I 241 E. 1; Urteil BGer 7B_1087/2024 vom 7. November 2024 E. 1.2; je m.H.). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.4 Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4).
E. 1.5 Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO).
E. 2 Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO ist Haft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr zulässig. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheits-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 strafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Art. 237 StPO sind anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (nachstehend E. 3). Weiter bestreitet er, dass Fluchtgefahr vorliegt (nachstehend E. 4). Zudem macht er eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (nachstehend E. 5 und 6) sowie ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot geltend (nachstehend E. 7).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe eine mündliche Verhandlung beantragt, was vom ZMG abgewiesen worden sei. In komplexen oder strittigen Fällen sowie bei langdauernder Haft sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, seine Argumente persönlich vorzutragen. Nach mehr als fünf Monaten Untersuchungshaft und bei einer umstrittenen Beurteilung der Fluchtgefahr sei eine mündliche Verhandlung geboten. Auch äusserst ausführliche schriftliche Äusserungen würden eine persönliche Anhörung nicht ersetzen können.
E. 3.2 Gemäss Art. 227 Abs. 6 StPO ist das Haftverlängerungsverfahren in der Regel schriftlich, doch kann das ZMG eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist im Haftprüfungsverfahren, im Gegensatz zur ersten Haftanordnung (Art. 225 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV), eine mündliche Verhandlung unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint. Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhält oder sonstwie eine vertiefte Überprüfung vornimmt. Eine mündliche Haftverhandlung kann sich zum Beispiel auch als geboten aufdrängen, wenn die letzte haftrichterliche Anhörung der beschuldigten Person schon lange Zeit zurückliegt und diese einen entsprechenden Antrag stellt, oder wenn das ZMG anlässlich einer Haftprüfung eine Entlassung aus der strafprozessualen Haft ins Auge fassen möchte. Mit der betreffenden "Kann"-Vorschrift drückt das Gesetz aus, dass dem Haftgericht diesbezüglich ein grosser Ermessensspielraum zukommt, der auf sachgerechte Weise wahrzunehmen ist (Urteil BGer 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 3.2; vgl. Urteil BGer 7B_178/2026 vom 13. März 2026 E. 3.2.3 zur Publ. vorgesehen; je m.H.).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer wurde vom ZMG bereits am 6. März 2026 mündlich angehört. Es liegen keine wichtige, haftrelevante neue Fakten vor, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhält oder sonstwie eine vertiefte Überprüfung vornimmt. Insbesondere hat sich das ZMG in der angefochtenen Verfügung nicht auf neue Tatsachen oder Haftgründe gestützt, um die Haftverlängerung zu bewilligen. Es liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter das Vorliegen von Fluchtgefahr. Die in früheren Haftverfahren vertretene Annahme, er habe CHF 800'000.- bis CHF 1'000'000.- für sich verein- nahmt, lasse sich nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr sei lediglich noch von einem Deliktsbetrag von rund CHF 500'000.- auszugehen. Bei diesem Deliktsbetrag und der gleichzeitigen Begehung von Urkundenfälschung sei mit einer Freiheitsstrafe im Bereich von 24 bis 36 Monaten zu rechnen. Hinzu komme eine erhebliche Opfermitverantwortung, da das Opfer die Geldbeträge in ausser- ordentlich sorgloser Weise übergab bzw. überwies. Diese Tatsache spreche für die Ausfällung einer bedingten oder zumindest teilbedingten Freiheitsstrafe. Er habe bereits mehr als fünf Monate verbüsst, was auf eine allfällige Freiheitsstrafe anzurechnen sei. Damit reduziere sich die verbleibende Straferwartung erheblich und mit ihr auch der Fluchtanreiz. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nehme mit zunehmender Haftdauer ab. Selbst wenn er für sein Fehlverhalten eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu gewärtigen habe, sei eine Fluchtmotivation angesichts der Tatsache, dass er nun schon mehrere Monate Freiheitsentzug verbüsst habe, erfahrungsgemäss sehr gering oder gar inexistent. Er sei auch nicht im Kosovo verwurzelt, sondern habe sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht. Seine familiären, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen würden sich ausschliesslich in der Schweiz befinden. Konkrete Tatsachen, welche den Schluss zulassen würden, er bereite eine Flucht vor oder hege ernsthafte Absichten, sich dem Verfahren zu entziehen, würden nicht dargelegt. Die Untersuchungshaft dürfe nicht allein deshalb fortgesetzt werden, weil ihm ein schweres Delikt vorgeworfen werde. Vielmehr bedürfe es konkreter und aktueller Anhaltspunkte für eine erhebliche Fluchtwahrscheinlichkeit.
E. 4.2 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausge- schlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheits- strafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.H.). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (vgl. Urteil BGer 1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen Ausführungen nicht hinreichend mit den eingehenden Erwägungen des ZMG auseinander, auf welche verwiesen werden kann (E. 2b/dd). Der Umstand, dass er gemäss eigener Einschätzung zu einer (teil-)bedingten Strafe verurteilt werden könnte, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 143 IV 168 E. 5.1; 143 IV 160 E. 4.2; je m.H.). Hinzu kommt die drohende Landesverweisung. Diese begründet für sich allein zwar noch keine Fluchtgefahr, darf aber im Rahmen der Gesamtwürdigung jedoch als erhebliches Indiz berücksichtigt werden. Das
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass eine drohende Landesverweisung einen erheblichen Anreiz begründen kann, sich dem Verfahren durch Flucht oder Untertauchen zu entziehen (vgl. Urteil BGer 1B_31/2023 vom 10. Februar 2023 E. 4.3; Urteil BGer 7B_228/2026 vom
23. März 2026 E. 2.5). Aus der polizeilichen Einvernahme vom 5. März 2026 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in D.________ geboren und in E.________ aufgewachsen ist. Nach Abbruch seiner Lehre arbeitete er einige Zeit temporär. Seit 2024 ging er nach eigener Angabe keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Bei seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 5. März 2026 präzisierte er diesbezüglich, seit Sommer 2024 ausschliesslich vom Geld von B.________ gelebt zu haben (act. 3002, Zeile 81). Sein Vater, von dem er nach eigener Angabe den Tipp für die Betrugsmasche mit dem angeblichen Lottogwinn erhalten und dem er vom Deliktsbetrag rund CHF 60'000.- übergeben habe, lebt in Frankreich (polizeiliche Einvernahme vom 8. April 2026, Seiten 5 und 6). Auch hat sein Vater ein Haus im Kosovo auf den Namen des Beschwerdeführers eintragen lassen (vgl. polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. März 2026, Seite 3, Zeilen 56 ff). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, seine familiären, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen würden sich ausschliesslich in der Schweiz befinden. Aus dem Dargelegten folgt, dass das ZMG zu Recht den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Untersuchungshaft unverhältnis- mässig sei. Nach mehr als fünf Monaten Untersuchungshaft genüge es nicht mehr, pauschal auf eine angeblich hohe Straferwartung hinzuweisen. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft konkrete neue Umstände aufzuzeigen, welche eine gegenwärtige und erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich begründen. Daran fehle es vollständig. Der Beschwerdeführer könne die von der Staatsanwaltschaft skizzierten weiteren Verfahrenshandlungen auch in Freiheit abwarten. Diese würden keine weitere Haftverlängerung rechtfertigen, insbesondere da die entscheidenden Einvernahmen bereits durchgeführt wurden und er über weite Strecken geständig sei.
E. 5.2 Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer sind die konkreten Umstände des Falls ausschlaggebend (BGE 145 IV 179 E. 3.5). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rech- nung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheits- entziehenden Sanktion rückt. Dabei ist – wie bereits dargelegt – der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 270 E. 3.4.2, 133 I 168 E. 4.1). Weshalb die Verhältnismässigkeit der Haftdauer nicht anhand der Hypothese eines Schuldspruchs beurteilt werden dürfte, ist angesichts des (bejahten) dringenden Tatverdachts nicht ersichtlich (Urteil BGer 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.5).
E. 5.3 Da bereits die Fluchtgefahr gegeben ist, kann offenbleiben, ob zusätzlich Kollusionsgefahr besteht.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass vorliegend Ersatzmassnahmen, wie Meldepflicht, Ausweis- und Schriftensperre oder eine elektronische Fussfessel ausreichend seien, um allfälligen Fluchtrisiken zu begegnen. Die Vorinstanz gehe pauschal davon aus, dass diese Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend seien. Da jedoch keine ausgeprägte Fluchtgefahr bestehe, seien mildere Massnahmen ausreichend.
E. 6.2 Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts in der Regel nicht als ausreichend (Urteil BGer 1B_378/2018 vom
21. September 2018 E. 6.2 m.H.). Dies ist auch vorliegend der Fall. Weiter würde eine Sperre oder ein Rückbehalt der schweizerischen Ausweis- bzw. Reisepapiere des Beschwerdeführers zwar dessen Flucht ins Ausland bis zu einem gewissen Grad erschweren. Sie vermöchte indes eine Ausreise (zunächst) in den Schengenraum aufgrund der bloss lücken- haften Personenkontrollen nicht zu verhindern. Sie erscheint daher ungeeignet, der Fluchtgefahr zu begegnen, zumal sie auch eine Einreise in den Kosovo nicht verlässlich unterbinden könnte (Urteil BGer 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.3 m.H.). Ausserdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo Ersatzdokumente beantragen kann, und ist es den Schweizer Behörden nicht möglich, ausländische Stellen anzuweisen, keine Ausweisschriften mehr auszustellen (Urteil BGer 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Auch eine Meldepflicht, die Zuweisung eines Wohnrayons bzw. eine Wohnsitzpflicht in der Schweiz und eine elektronische Überwachung vermögen die vorliegend erhebliche Fluchtgefahr nicht ausreichend zu bannen (BGE 145 IV 504 E. 3.2 f.; Urteil BGer 1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 5.3 m.H.). Die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen vermögen daher weder einzeln noch in Kombination der Fluchtgefahr zu begegnen. Weitere Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit auch diesbezüglich abzuweisen.
E. 7.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Er befinde sich seit mehr als fünf Monaten in Untersuchunshaft, ohne dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben habe. Die Verzögerung sei nicht hinreichend begründet. Zwar weise die Vorinstanz darauf hin, dass Strafuntersuchungen mit wirtschaftlichem Bezug eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, da Konten und Finanzflüsse ausgewertet werden müssten. Dies rechtfertige jedoch keine Haftdauer von bereits mehr als fünf Monaten ohne Anklageerhebung, insbesondere da er von Anfang an geständig gewesen sei und die entscheidenden Tatsachen bereits geklärt seien. Die Staatsanwaltschaft hätte die Strafuntersuchung also um einiges zügiger führen müssen.
E. 7.2 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dieses Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 49 E. 1.8.2, 143 IV 373 E. 1.3.1 m.H.). Welche Verfah- rensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 namentlich die Komplexität des Sachverhalts, das Verhalten der beschuldigten Person und der Strafverfolgungsbehörden (BGE 144 II 486 E. 3.2 m.H.) sowie die Schwere des Tatvorwurfs. Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate hinweg im Verfah- ren untätig gewesen ist und das Verfahren respektive einen Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozess- abschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil BGer 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.1 m.H.). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, gilt das besondere Beschleunigungsgebot in Haft- sachen. Dieses verpflichtet die Strafbehörden dazu, solche Verfahren vordringlich zu führen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Hiervon abzugrenzen ist das sogenannte Überhaftverbot (siehe dazu Art. 212 Abs. 3 StPO), denn die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht massgebend (Urteil BGer 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.2 m.H.). Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben, ist grundsätzlich nicht durch das Haftgericht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt in Frage zu stellen. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben. Wird die inhaftierte Person nicht aus der Haft entlassen, kann das Haftgericht prozessuale Anordnungen erlassen, etwa indem es Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzt. Weiter ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Dispositiv des Entscheids festzuhalten. Zudem ist dieser bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen (Urteil BGer 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.3 m.H.).
E. 7.3 Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2026 triftig festhält, ist es nicht aussergewöhnlich, dass ein Verfahren wegen Betrugs, bei welchem unzählige Unterlagen eingeholt und analysiert werden müssen, mehr als fünf Monate dauert. Die Verwendung des gesamten Deliktsbetrags konnte vorliegend noch nicht abschliessend nachvollzogen werden, sodass weitere Nachforschungen getätigt werden müssen. Das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt.
E. 8 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren.
E. 8.1 Die notwendige Verteidigung erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt - jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt - einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. In Haftbeschwerdeverfahren ist es deshalb zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen (vgl. insbesondere Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 m.H.). Bei der Anordnung der amtlichen Verteidigung
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 wegen Bedürftigkeit ist somit die kantonale Verfahrensleitung auf die Mitwirkung der beschuldigten Person angewiesen, die ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen hat, soweit ihre finanziellen Verhältnisse nicht offensichtlich sind (Urteil BGer 7B_228/2026 vom 23. März 2026 E. 4.1.)
E. 8.2 Der Beschwerdeführer belegt seine finanzielle Situation nicht. Er begründet seine Mittellosigkeit einzig mit dem Hinweis, dass er sich seit mehreren Monaten in Untersuchungshaft befinde und über keine liquiden Mittel verfüge. Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2026 erstmals ein amtlicher Verteidiger beigestellt wurde, und zwar gestützt auf Art. 130 lit. a und b sowie Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (notwendige Verteidigung) (act. 7004) und nicht auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (Mittellosigkeit). Auch aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2026 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung (Einsetzung von Rechtsanwalt Ronny Scruzzi) geht kein Hinweis auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers hervor. Die Gewährung der amtlichen Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft lässt mit anderen Worten nicht auf Mittellosigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Bei dieser Sachlage hätte der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse offenlegen müssen, um es der Strafkammer zu ermöglichen, die beantragte amtliche Verteidigung nach den Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege zu überprüfen. Aus der ersten polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers geht darüber hinaus hervor, dass er Eigentümer eine Immobilie im Kosovo ist, was gegen die Mittellosigkeit spricht (Einvernahme vom 4. März 2026, Seite 3, Zeilen 56 ff). Aus dem Dargelegten folgt, dass das Gesuch um amtliche Verteidigung abzuweisen ist.
E. 9 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerden vom 12. und 13. August 2026 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. August 2026 wird bestätigt. II. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. August 2026 Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2026 260 502 2026 274 Urteil vom 25. August 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 221 StPO) Beschwerden vom 12. und 13. August 2026 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. August 2026 Gesuch vom 12. August 2026 um amtliche Verteidigung
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Gegen A.________ wurde ein Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Nötigung eröffnet. Ihm wird vorgeworfen, B.________ seit Oktober 2024 durch Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu gebracht zu haben, ihm direkt oder über C.________ einen Gesamtbetrag von insgesamt CHF 721'954.00 zu überweisen. Konkret soll er C.________ bzw. B.________ angegeben haben, eine Million Schweizer Franken im Lotto gewonnen zu haben, wobei die Freischaltung dieses Gewinns erst nach Begleichung von betriebenen Forderungen ausbezahlt würde. In diesem Zusammenhang wird A.________ auch vorgeworfen, zur Untermauerung seiner Glaubwürdigkeit diverse E-Mails und Dokumente von Swisslos und UBS gefälscht zu haben. Total soll A.________ zwischen CHF 400'000.00 und CHF 600'000.00 vom Geld von B.________ für sich verwendet und den Rest C.________ in bar übergeben haben. Mit Verfügung vom 6. März 2026 ordnete das Zwangsmassnahmengericht gegenüber A.________ für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis zum 4. Mai 2026, Untersuchungshaft an. Mit Entscheid vom 11. Mai 2026 wurde die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 4. August 2026 verlängert. B. Am 24. Juli 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht (im Folgenden: ZMG) die Verlängerung der Untersuchungshaft von A.________ für die Dauer von drei Monaten. Mit Verfügung vom 10. August 2026 hiess das ZMG das Gesuch der Staatsanwaltschaft gut und verlängerte die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 4. November 2026. C. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Ronny Scruzzi im Namen seines Klienten am
12. August 2026 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass die Verfügung aufzuheben und sein Klient unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen sei. Eventualiter sei er unter Auferlegung einer Meldepflicht, einer Ausweis- und Schriftensperre sowie einer elektronischen Fussfessel aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Am 13. August 2026 reichte A.________ in eigenem Namen Beschwerde gegen die Verfügung vom
10. August 2026 ein. Er beantragt ebenfalls die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei er in ein anderes Gefängnis zu versetzen. Am 17. und 18. August 2026 reichte A.________ weitere Schreiben ein, in denen er sich im Wesentlichen über die Haftbedingungen beschwert. Mit Schreiben vom 18. August 2026 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bestätigte sie den Haftgrund der Fluchtgefahr und wies insbesondere darauf hin, dass sie gedenke, für A.________ eine Landesverweisung zu beantragen. Darüber hinaus machte sie geltend, dass davon auszugehen sei, dass der Deliktsbetrag höher sei als von A.________ zugegeben. Schliesslich hielt sie daran fest, dass im vorliegenden Fall weder das Beschleunigungs- gebot noch das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden seien. Ebenfalls mit Eingabe vom 18. August 2026 schloss das ZMG auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, indem es zur Begründung auf die angefochtene Verfügung verwies.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Die Verteidigung von A.________ antwortete am 24. August 2026 auf die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des ZMG. Dabei bestätigte sie die in den Beschwerden gemachten Ausführung bzw. gestellten Rechtsbegehren. Erwägungen 1. 1.1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 222, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die angefochtene Verfügung datiert vom 10. August 2026. Die am 12. und 13. August 2026 eingereichten Beschwerden sind demnach fristgerecht erfolgt. 1.2. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde vom 12. August 2026 von Rechtsanwalt Ronny Scruzzi enthält eine Begründung und es ist darauf einzutreten. Hingegen enthält die vom Beschwerdeführer selber verfasste Beschwerde vom 13. August 2026 keine rechtsgenügliche Begründung. Der Beschwerdeführer setzt sich darin nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinander, sondern beanstandet die Haftbedingungen. Ebenso beanstandet er in seinen Schreiben vom 17. und 18. August 2026 die Haftbedingungen. Dies betrifft die Vollzugsmodälitaten und ist im Rahmen der gesetzlich separat geregelten Haftvollzugsbeschwerde zu beanstanden (Art. 235 Abs. 5 StPO; BGE 143 I 241 E. 1; Urteil BGer 7B_1087/2024 vom 7. November 2024 E. 1.2; je m.H.). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). 1.5. Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO ist Haft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr zulässig. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheits-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 strafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Art. 237 StPO sind anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (nachstehend E. 3). Weiter bestreitet er, dass Fluchtgefahr vorliegt (nachstehend E. 4). Zudem macht er eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (nachstehend E. 5 und 6) sowie ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot geltend (nachstehend E. 7). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe eine mündliche Verhandlung beantragt, was vom ZMG abgewiesen worden sei. In komplexen oder strittigen Fällen sowie bei langdauernder Haft sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, seine Argumente persönlich vorzutragen. Nach mehr als fünf Monaten Untersuchungshaft und bei einer umstrittenen Beurteilung der Fluchtgefahr sei eine mündliche Verhandlung geboten. Auch äusserst ausführliche schriftliche Äusserungen würden eine persönliche Anhörung nicht ersetzen können. 3.2. Gemäss Art. 227 Abs. 6 StPO ist das Haftverlängerungsverfahren in der Regel schriftlich, doch kann das ZMG eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist im Haftprüfungsverfahren, im Gegensatz zur ersten Haftanordnung (Art. 225 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV), eine mündliche Verhandlung unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint. Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhält oder sonstwie eine vertiefte Überprüfung vornimmt. Eine mündliche Haftverhandlung kann sich zum Beispiel auch als geboten aufdrängen, wenn die letzte haftrichterliche Anhörung der beschuldigten Person schon lange Zeit zurückliegt und diese einen entsprechenden Antrag stellt, oder wenn das ZMG anlässlich einer Haftprüfung eine Entlassung aus der strafprozessualen Haft ins Auge fassen möchte. Mit der betreffenden "Kann"-Vorschrift drückt das Gesetz aus, dass dem Haftgericht diesbezüglich ein grosser Ermessensspielraum zukommt, der auf sachgerechte Weise wahrzunehmen ist (Urteil BGer 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 3.2; vgl. Urteil BGer 7B_178/2026 vom 13. März 2026 E. 3.2.3 zur Publ. vorgesehen; je m.H.). 3.3. Der Beschwerdeführer wurde vom ZMG bereits am 6. März 2026 mündlich angehört. Es liegen keine wichtige, haftrelevante neue Fakten vor, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhält oder sonstwie eine vertiefte Überprüfung vornimmt. Insbesondere hat sich das ZMG in der angefochtenen Verfügung nicht auf neue Tatsachen oder Haftgründe gestützt, um die Haftverlängerung zu bewilligen. Es liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter das Vorliegen von Fluchtgefahr. Die in früheren Haftverfahren vertretene Annahme, er habe CHF 800'000.- bis CHF 1'000'000.- für sich verein- nahmt, lasse sich nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr sei lediglich noch von einem Deliktsbetrag von rund CHF 500'000.- auszugehen. Bei diesem Deliktsbetrag und der gleichzeitigen Begehung von Urkundenfälschung sei mit einer Freiheitsstrafe im Bereich von 24 bis 36 Monaten zu rechnen. Hinzu komme eine erhebliche Opfermitverantwortung, da das Opfer die Geldbeträge in ausser- ordentlich sorgloser Weise übergab bzw. überwies. Diese Tatsache spreche für die Ausfällung einer bedingten oder zumindest teilbedingten Freiheitsstrafe. Er habe bereits mehr als fünf Monate verbüsst, was auf eine allfällige Freiheitsstrafe anzurechnen sei. Damit reduziere sich die verbleibende Straferwartung erheblich und mit ihr auch der Fluchtanreiz. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nehme mit zunehmender Haftdauer ab. Selbst wenn er für sein Fehlverhalten eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu gewärtigen habe, sei eine Fluchtmotivation angesichts der Tatsache, dass er nun schon mehrere Monate Freiheitsentzug verbüsst habe, erfahrungsgemäss sehr gering oder gar inexistent. Er sei auch nicht im Kosovo verwurzelt, sondern habe sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht. Seine familiären, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen würden sich ausschliesslich in der Schweiz befinden. Konkrete Tatsachen, welche den Schluss zulassen würden, er bereite eine Flucht vor oder hege ernsthafte Absichten, sich dem Verfahren zu entziehen, würden nicht dargelegt. Die Untersuchungshaft dürfe nicht allein deshalb fortgesetzt werden, weil ihm ein schweres Delikt vorgeworfen werde. Vielmehr bedürfe es konkreter und aktueller Anhaltspunkte für eine erhebliche Fluchtwahrscheinlichkeit. 4.2. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausge- schlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheits- strafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.H.). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (vgl. Urteil BGer 1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1). 4.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen Ausführungen nicht hinreichend mit den eingehenden Erwägungen des ZMG auseinander, auf welche verwiesen werden kann (E. 2b/dd). Der Umstand, dass er gemäss eigener Einschätzung zu einer (teil-)bedingten Strafe verurteilt werden könnte, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 143 IV 168 E. 5.1; 143 IV 160 E. 4.2; je m.H.). Hinzu kommt die drohende Landesverweisung. Diese begründet für sich allein zwar noch keine Fluchtgefahr, darf aber im Rahmen der Gesamtwürdigung jedoch als erhebliches Indiz berücksichtigt werden. Das
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass eine drohende Landesverweisung einen erheblichen Anreiz begründen kann, sich dem Verfahren durch Flucht oder Untertauchen zu entziehen (vgl. Urteil BGer 1B_31/2023 vom 10. Februar 2023 E. 4.3; Urteil BGer 7B_228/2026 vom
23. März 2026 E. 2.5). Aus der polizeilichen Einvernahme vom 5. März 2026 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in D.________ geboren und in E.________ aufgewachsen ist. Nach Abbruch seiner Lehre arbeitete er einige Zeit temporär. Seit 2024 ging er nach eigener Angabe keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Bei seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 5. März 2026 präzisierte er diesbezüglich, seit Sommer 2024 ausschliesslich vom Geld von B.________ gelebt zu haben (act. 3002, Zeile 81). Sein Vater, von dem er nach eigener Angabe den Tipp für die Betrugsmasche mit dem angeblichen Lottogwinn erhalten und dem er vom Deliktsbetrag rund CHF 60'000.- übergeben habe, lebt in Frankreich (polizeiliche Einvernahme vom 8. April 2026, Seiten 5 und 6). Auch hat sein Vater ein Haus im Kosovo auf den Namen des Beschwerdeführers eintragen lassen (vgl. polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. März 2026, Seite 3, Zeilen 56 ff). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, seine familiären, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen würden sich ausschliesslich in der Schweiz befinden. Aus dem Dargelegten folgt, dass das ZMG zu Recht den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Untersuchungshaft unverhältnis- mässig sei. Nach mehr als fünf Monaten Untersuchungshaft genüge es nicht mehr, pauschal auf eine angeblich hohe Straferwartung hinzuweisen. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft konkrete neue Umstände aufzuzeigen, welche eine gegenwärtige und erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich begründen. Daran fehle es vollständig. Der Beschwerdeführer könne die von der Staatsanwaltschaft skizzierten weiteren Verfahrenshandlungen auch in Freiheit abwarten. Diese würden keine weitere Haftverlängerung rechtfertigen, insbesondere da die entscheidenden Einvernahmen bereits durchgeführt wurden und er über weite Strecken geständig sei. 5.2. Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer sind die konkreten Umstände des Falls ausschlaggebend (BGE 145 IV 179 E. 3.5). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rech- nung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheits- entziehenden Sanktion rückt. Dabei ist – wie bereits dargelegt – der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 270 E. 3.4.2, 133 I 168 E. 4.1). Weshalb die Verhältnismässigkeit der Haftdauer nicht anhand der Hypothese eines Schuldspruchs beurteilt werden dürfte, ist angesichts des (bejahten) dringenden Tatverdachts nicht ersichtlich (Urteil BGer 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.5). 5.3. Da bereits die Fluchtgefahr gegeben ist, kann offenbleiben, ob zusätzlich Kollusionsgefahr besteht.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass vorliegend Ersatzmassnahmen, wie Meldepflicht, Ausweis- und Schriftensperre oder eine elektronische Fussfessel ausreichend seien, um allfälligen Fluchtrisiken zu begegnen. Die Vorinstanz gehe pauschal davon aus, dass diese Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend seien. Da jedoch keine ausgeprägte Fluchtgefahr bestehe, seien mildere Massnahmen ausreichend. 6.2. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts in der Regel nicht als ausreichend (Urteil BGer 1B_378/2018 vom
21. September 2018 E. 6.2 m.H.). Dies ist auch vorliegend der Fall. Weiter würde eine Sperre oder ein Rückbehalt der schweizerischen Ausweis- bzw. Reisepapiere des Beschwerdeführers zwar dessen Flucht ins Ausland bis zu einem gewissen Grad erschweren. Sie vermöchte indes eine Ausreise (zunächst) in den Schengenraum aufgrund der bloss lücken- haften Personenkontrollen nicht zu verhindern. Sie erscheint daher ungeeignet, der Fluchtgefahr zu begegnen, zumal sie auch eine Einreise in den Kosovo nicht verlässlich unterbinden könnte (Urteil BGer 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.3 m.H.). Ausserdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo Ersatzdokumente beantragen kann, und ist es den Schweizer Behörden nicht möglich, ausländische Stellen anzuweisen, keine Ausweisschriften mehr auszustellen (Urteil BGer 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Auch eine Meldepflicht, die Zuweisung eines Wohnrayons bzw. eine Wohnsitzpflicht in der Schweiz und eine elektronische Überwachung vermögen die vorliegend erhebliche Fluchtgefahr nicht ausreichend zu bannen (BGE 145 IV 504 E. 3.2 f.; Urteil BGer 1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 5.3 m.H.). Die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen vermögen daher weder einzeln noch in Kombination der Fluchtgefahr zu begegnen. Weitere Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit auch diesbezüglich abzuweisen. 7. 7.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Er befinde sich seit mehr als fünf Monaten in Untersuchunshaft, ohne dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben habe. Die Verzögerung sei nicht hinreichend begründet. Zwar weise die Vorinstanz darauf hin, dass Strafuntersuchungen mit wirtschaftlichem Bezug eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, da Konten und Finanzflüsse ausgewertet werden müssten. Dies rechtfertige jedoch keine Haftdauer von bereits mehr als fünf Monaten ohne Anklageerhebung, insbesondere da er von Anfang an geständig gewesen sei und die entscheidenden Tatsachen bereits geklärt seien. Die Staatsanwaltschaft hätte die Strafuntersuchung also um einiges zügiger führen müssen. 7.2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dieses Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 49 E. 1.8.2, 143 IV 373 E. 1.3.1 m.H.). Welche Verfah- rensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 namentlich die Komplexität des Sachverhalts, das Verhalten der beschuldigten Person und der Strafverfolgungsbehörden (BGE 144 II 486 E. 3.2 m.H.) sowie die Schwere des Tatvorwurfs. Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate hinweg im Verfah- ren untätig gewesen ist und das Verfahren respektive einen Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozess- abschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil BGer 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.1 m.H.). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, gilt das besondere Beschleunigungsgebot in Haft- sachen. Dieses verpflichtet die Strafbehörden dazu, solche Verfahren vordringlich zu führen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Hiervon abzugrenzen ist das sogenannte Überhaftverbot (siehe dazu Art. 212 Abs. 3 StPO), denn die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht massgebend (Urteil BGer 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.2 m.H.). Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben, ist grundsätzlich nicht durch das Haftgericht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt in Frage zu stellen. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben. Wird die inhaftierte Person nicht aus der Haft entlassen, kann das Haftgericht prozessuale Anordnungen erlassen, etwa indem es Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzt. Weiter ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Dispositiv des Entscheids festzuhalten. Zudem ist dieser bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen (Urteil BGer 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.3 m.H.). 7.3. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2026 triftig festhält, ist es nicht aussergewöhnlich, dass ein Verfahren wegen Betrugs, bei welchem unzählige Unterlagen eingeholt und analysiert werden müssen, mehr als fünf Monate dauert. Die Verwendung des gesamten Deliktsbetrags konnte vorliegend noch nicht abschliessend nachvollzogen werden, sodass weitere Nachforschungen getätigt werden müssen. Das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt. 8. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. 8.1. Die notwendige Verteidigung erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt - jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt - einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. In Haftbeschwerdeverfahren ist es deshalb zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen (vgl. insbesondere Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 m.H.). Bei der Anordnung der amtlichen Verteidigung
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 wegen Bedürftigkeit ist somit die kantonale Verfahrensleitung auf die Mitwirkung der beschuldigten Person angewiesen, die ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen hat, soweit ihre finanziellen Verhältnisse nicht offensichtlich sind (Urteil BGer 7B_228/2026 vom 23. März 2026 E. 4.1.) 8.2. Der Beschwerdeführer belegt seine finanzielle Situation nicht. Er begründet seine Mittellosigkeit einzig mit dem Hinweis, dass er sich seit mehreren Monaten in Untersuchungshaft befinde und über keine liquiden Mittel verfüge. Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2026 erstmals ein amtlicher Verteidiger beigestellt wurde, und zwar gestützt auf Art. 130 lit. a und b sowie Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (notwendige Verteidigung) (act. 7004) und nicht auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (Mittellosigkeit). Auch aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2026 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung (Einsetzung von Rechtsanwalt Ronny Scruzzi) geht kein Hinweis auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers hervor. Die Gewährung der amtlichen Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft lässt mit anderen Worten nicht auf Mittellosigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Bei dieser Sachlage hätte der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse offenlegen müssen, um es der Strafkammer zu ermöglichen, die beantragte amtliche Verteidigung nach den Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege zu überprüfen. Aus der ersten polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers geht darüber hinaus hervor, dass er Eigentümer eine Immobilie im Kosovo ist, was gegen die Mittellosigkeit spricht (Einvernahme vom 4. März 2026, Seite 3, Zeilen 56 ff). Aus dem Dargelegten folgt, dass das Gesuch um amtliche Verteidigung abzuweisen ist. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerden vom 12. und 13. August 2026 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. August 2026 wird bestätigt. II. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. August 2026 Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin